Für Inhaber oder Geschäftsführer einer Firma oder eines Gewerbebetriebes spreche ich aus Sicht der IT-Administration folgende eindeutige Empfehlung aus:
Regeln Sie die private Nutzung von Internet und E‑Mail am Arbeitsplatz. Und untersagen Sie die private Nutzung der geschäftlichen E‑Mail-Adresse.
Grundsätzlich spricht aus meiner – technischen – Sicht nichts dagegen, dass Mitarbeiter über den Webbrowser private E‑Mail-Postfächer öffnen (GMX, Hotmail, Outlook.com, Web.de, Google Mail, T‑Online-Webmailer usw.), um ihre privaten E‑Mails zu prüfen. Sofern dabei eine verschlüsselte Verbindung (https://… statt http://…) benutzt wird, sind die Inhalte der Verbindung auch nicht einsehbar. Ob der Arbeitgeber dies unter wirtschaftlichen Aspekten erlauben möchte, sei dahingestellt. Sicherlich dient es der Zufriedenheit der Mitarbeiter.
Eine Anweisung an die Mitarbeiter, beim Lesen privater E‑Mails über solche Weboberflächen grundsätzlich keine E‑Mail-Anhänge zu öffnen, ist aus technischer Sicht eine gute Sache: Über die Anhänge können Computerviren ins Firmennetz eindringen. Verhältnismäßig groß ist der Schaden, wenn der Mitarbeiter durch das Öffnen eines schädlichen Attachements seinen Arbeitsplatzcomputer vorübergehend lahmlegt.
Generell problematisch ist es aber, wenn die Mitarbeiter ihre geschäftlichen E‑Mail-Adressen auch für private Zwecke nutzen dürfen:
Wenn ein Arbeitgeber die private Nutzung dienstlicher E‑Mail-Postfächer duldet, muss er das Fernmeldegeheimnis seiner Mitarbeiter beachten. Er tritt dann gegenüber dem Mitarbeiter so auf wie ein E‑Mail-Provider gegenüber seinen Kunden.
Das Fernmeldegeheimnis verbietet dem Unternehmen, Kenntnisse von Inhalten und Umständen privater Kommunikation der Mitarbeiter zu nehmen.
Daraus ergibt sich, dass beispielsweise bei einer Erkrankung des Mitarbeiters der Arbeitgeber nicht einfach in dessen Postfach schauen darf. Macht er es doch, besteht die Gefahr, dass sich der Arbeitgeber nach §206 StGB strafbar macht.
Unter bestimmten Umständen ist es zwar zulässig, dass der Arbeitgeber sich diese E‑Mails ansieht, aber da dies eine juristische Einzelfallprüfung bedarf, empfiehlt sich stattdessen ein generelles Verbot der privaten E‑Mail-Nutzung der Firmenadressen.
Übrigens reicht an dieser Stelle kein Verbot nur auf dem Papier, sondern der Arbeitgeber muss in der gelebten Praxis auch auf seiner Einhaltung bestehen.
Mustertexte für die Regelung der privaten IT-Nutzung finden sich hier:
- http://www.rechthaber.com/nutzung-internet-am-arbeitsplatz-mustertext-fuer-arbeitgeber/
- http://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Dienstvereinbarung_E-Mail_und_Internet_am_Arbeitsplatz
- http://www.internetrecht-rostock.de/muster-internet-arbeitsplatz.htm
Einen ausführlichen Leitfaden zu diesem Thema gibt es beim BITKOM. Dieser enthält eine praktische Checkliste: